normale Schrift einschalten große Schrift einschalten sehr große Schrift einschalten
 
 

Wohnungsgeberbescheinigung


Kurzinformationen

Am 01. November 2015 tritt das neue Bundesmeldegesetz in Kraft und löst die bestehenden melderechtlichen Vorschriften ab. Neu ist die Vorlage einer vom Wohnungsgeber bzw. vom Vermieter ausgestellten schriftlichen Bestätigung über den erfolgten Wohnungsbezug.

 

Eine Wohnungsgeberbescheinigung muss Angaben über:

  • den Namen und Anschrift des Vermieters,
  • den Namen und Anschrift des Eigentümers, soweit dieser nicht selbst Vermieter ist,
  • die Art des meldepflichtigen Vorgangs mit Einzugs- oder Auszugsdatum,
  • die Anschrift der Wohnung und
  • die Namen der meldepflichtigen Personen.

enthalten.

 

 

Die Vorlage einer Wohnungsgeberbestätigung ist erforderlich bei:

  • Einzug in eine Wohnung,
  • Auszug aus einer Wohnung, wenn der Wohnsitz ins Ausland verlegt wird,
  • Auszug aus einer Wohnung, ohne dass eine neue Wohnung im Inland bezogen wird (Wohnungslosigkeit),
  • Auszug aus einer Nebenwohnung, ohne dass eine neue Wohnung im Inland bezogen wird, die Hauptwohnung aber beibehalten wird.

 

Wohnungsgeber ist, wer einer anderen Person eine Wohnung (einzelner Raum oder mehrere Räume) tatsächlich willentlich zur Benutzung überlässt, unabhängig davon, ob dem ein wirksames Rechtsverhältnis zugrunde liegt. In der Regel ist das der Wohnungseigentümer. Wohnungsgeber bei Untermietverhältnissen ist der Hauptmieter, der Räumlichkeiten einer gemieteten Wohnung einer weiteren Person zum selbständigen Gebrauch überlässt. Wer eine eigene Wohnung bezieht, also selbst Eigentümerin oder Eigentümer ist, erklärt dies in einfacher Form.

 

 

Die Wohnungsgeberbestätigung muss vom Bürger bei der Anmeldung einer Wohnung der Meldebehörde vorgelegt werden.